Neuweltkameliden im Dschungel der Gesetze

Von Dr. Michael Trah, erschienen in Lamas, der Vereinszeitschrift vom Verein der Halter, Züchter und Freunde der Neuweltkameliden, Ausgabe Sommer 2004

 

Die Gesetzeslage in Deutschland ändert sich laufend und macht es fast unmöglich, immer auf dem neuesten Stand zu sein. Aus aktuellem Anlass und um eine gewisse Sicherheit zu vermitteln, sollen hier nochmals die wichtigsten Gesetze im Zusammenhang mit der Haltung von Neuweltkameliden, Lamas und Alpakas dargestellt werden.

War zu Beginn der Lama- und Alpakahaltung für deren Haltung noch das „Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren“ von 1977 verantwortlich, abgelöst durch die „Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren“ vom 10. Juni 1996, so hat sich die Situation am 20. Juni 1996 grundlegend geändert.

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Juni 1996 wurden Lamas und Alpakas in Deutschland als „landwirtschaftliche Nutztiere“ im Sinne des § 51 Bewertungsgesetzes (BewG) anerkannt. Dies brachte mit Sicherheit Vorteile für die Halter von Neuweltkameliden, auf der anderen Seite kamen aber auch einige Pflichten auf die Halter zu, da ihre Tiere nun aus der Riege der Zoo- und Hobbytiere herausgenommen wurden und auf eine Stufe mit Pferd, Rind, Schaf etc gestellt wurden.

Dieser Prozess dauert rein gesetzmäßig gesehen bis zum heutigen Tag an, da erst nach und nach Kameliden auch namentlich in den einschlägigen Gesetzen erwähnt werden und somit auch rechtlich eine gewisse Sicherheit eintritt.

Haltung

Für jede Tierhaltung – und damit auch und besonders für uns, da wir als „junges“ Mitglied im Reigen der etablierten Nutztiere natürlich besonders aufmerksam beobachtet werden – ist das wichtigste Gesetz das Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 25. Mai 1998, insbesondere der § 2:
„ Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“

Dieser Paragraph ist die rechtliche Grundlage für die vom Verein herausgegebenen – und allgemein anerkannten – Haltungsrichtlinien, nach denen sich jeder Halter von Alpakas und Lamas richten sollte.
Nähere Einzelheiten und Kommentare zum Tierschutzgesetz – auch in Bezug auf den so genannten „Sachkundenachweis“ - können in „Lamas“ Winter 1998 S.4 nachgelesen werden, die Haltungsrichtlinien in „Lamas“ Sommer 1994 S.36.

Eine Genehmigung zur Haltung von Neuweltkameliden nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz (BNatG – Tiergehege) ist seit der Anerkennung der Tiere als „landwirtschaftliche Nutztiere“ nicht mehr notwendig. Genehmigungen bzw. Einschränkungen nach dem BNatG sind nur noch in den Gebieten zu erwarten, für die der § 8(7) BNatG:
Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen
eingeschränkt wird z.B. in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten etc.

Obigen Ausführungen folgend ist für die Haltung von Neuweltkameliden – hier speziell die Errichtung von Zaunanlagen und Schutzhütten/Stallungen – lediglich das Bundesbaugesetz (BBauG) mit den entsprechenden Länderbestimmungen und für eine Haltung im unbeplanten Innenbereich zusätzlich das Nachbarschaftsrecht der Länder zuständig.
Einzelheiten zum Thema „Landwirtschaftliches Bauen im Außenbereich“ siehe „Lamas“ Winter 2002, S16.

Sind Stallungen und Weide unter Einhaltung diverser Gesetze errichtet und kommt es zu einem Erwerb der Tiere, so sind die Bestimmungen des neuen Tierkaufrechtes (BGB) zu beachten. Ausführungen hierzu „Lamas“ Frühjahr 2002, S.17.

Diese Gesetze schaffen die äußeren Rahmenbedingungen zum problemlosen Erwerb der Tiere und zur Schaffung der baulichen Voraussetzungen, die zu ihrer Haltung notwendig sind. Die Einstufung von Neuweltkameliden als landwirtschaftliche Nutztiere – und damit der Wegfall des § 24 BNatG – hat diesbezüglich eine wesentliche Vereinfachung erbracht.

Tierseuchenbekämpfung

Bei der Haltung von Neuweltkameliden sind noch diverse andere Gesetze zu beachten. An erster Stelle steht das Tierseuchengesetz (Tier-SG). Das TierSG regelt die Bekämpfung von Tierseuchen im allgemeinen. Die Unterscheidung zwischen Haustieren (vom Menschen gehaltene Tiere, also auch Hund und Katze) und Vieh („landwirtschaftliche Nutztiere“) liegt dabei lediglich in deren volkswirtschaftlicher Bedeutung (zur Gewinnung von Lebensmittel tierischen Ursprungs gehalten) und damit im allgemeinen Interesse. Unzählige Verordnungen nach §§ 78 und 79 Tier-SG ergänzen dieses Gesetz und beziehen Kameliden auf dem Verordnungsweg in das Gesetz mit ein.

In der Novelle zum neuen Tierschutzgesetz werden Kameliden erstmalig in einem deutschen Gesetzestext namentlich erwähnt und dem Vieh zugeordnet.

Unmittelbar für die Haltung von Neuweltkameliden zu beachten ist die Viehverkehrsverordnung (VVVO) vom 18.April 2000. Die VVVO beinhaltet im Wesentlichen die Meldepflicht jeder Haltung (auch Hobbyhalter !) von Neuweltkameliden beim zuständigen Veterinäramt und die Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters.
Dies ergibt sich aus dem § 24(l) „Halter von nicht in §24b Satz 1 genannten Klauentieren und Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend §24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister nach §24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.“
Eine verordnete einheitliche Kennzeichnungspflicht besteht bislang nicht, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 14.02.2001 ist jedoch anstelle von Ohrmarken oder Tätowierungen die Implantation eines Mikrochips möglich und sinnvoll.
Weitere Ausführungen „Lamas“ Winter 2000, S. 12.

Registerblatt nach der Viehverkehrsverordnung, Anlage 8:

1 2 3 4 5 6 7a 7b Zugang 7c 8a 8b Abgang 8c 9
Laufende Nr.

Geburts-Datum

Geschlecht Chip-Nr. Rasse Nr.der Mutter Datum Vorbesitzer Nummer-vom Vorbesitzer Datum Übernehmer,Name und Anschrift Nummer des Übernehmers Bemer-kungen
                         
                         
                         
                         
                         

Arzneimittelrechtliche Vorschriften

Die Einstufung der Neuweltkameliden als „landwirtschaftliche Nutztiere“ bedeutet aber auch, dass die Tiere geschlachtet werden dürfen und somit der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können. Zum Schutz des Verbrauchers hat dies, unabhängig davon, ob die Tiere tatsächlich zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln gehalten werden oder nicht, arzneimittelrechtliche Auswirkungen. Maßgeblich ist hierfür der § 56a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) vom 24.8.1976, zuletzt geändert am 21.8.2002. In Bezug auf die Neuweltkameliden gilt der § 56 a (2), der regelt, welche Arzneimittel bei diesen Tieren angewendet werden dürfen.
§ 56a (2)2. AMG: soweit ein nach Nummer 1 geeignetes Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht zur Verfügung steht…; bei Tieren die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf ein anderes, für die Anwendung bei solchen Tieren (Lebensmittelliefernde Tiere z.B. Schaf) zugelassenes Arzneimittel angewendet werden;
Weitere Ausführungen zum Arzneimittelgesetz sind nachzulesen in „Lamas“ Winter 2001 S9.
Die Kontrolle dieses Gesetzes wird geregelt durch die Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind in der Fassung vom 10.8.2001. Dieser VO zur Folge, sind Arzneimittelanwendungen in einem Bestandsbuch nach der Anlage zu §4 Abs. 3 zu dokumentieren.
Näheres in „Lamas“ Frühjahr 2002.

Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimittel

Anzahl, Art und Identität der Tiere

Standort der/s Tiere/s zum Zeitpunkt der Behandlung/ in der Wartezeit

"Arzneimittel-bezeichnung, Nr. des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges"

Datum der Anwendung Art der Verabreichung Verabreichte Menge des Arzneimittels Wartezeit in Tagen

Name der anwendenden Person

25 Alpakas SDH Coveczin 8 19.1.2005 subcutan 5 ml keine Dr. Müller
               
               
               
               
               
               

Zusammenfassend bleibt festzuhalten:

Die Anerkennung von Neuweltkameliden hat die Haltung der Tiere wesentlich vereinfacht, auf der anderen Seite den „Verwaltungsaufwand“ erhöht.
Jeder Halter (nicht Besitzer !) von Lamas und Alpakas ist verpflichtet:
- die Haltung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen
- ein Bestandsbuch nach § 24c Viehverkehrsverordnung zu führen
- ein Bestandsbuch nach § 4(3) „Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind“ zu führen.

 

www.surifarm.de.jpgHome